Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf das die Prüfung durch den Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begegnet es keinen Bedenken, dass es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die Antragsgegnerin mittels einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Eingliederungshilfe in Gestalt einer Autismustherapie zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit des Bestehens des geltend gemachten Anordnungsanspruchs nicht bejaht werden kann, weil insbesondere das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung nicht hinreichend sicher erscheint.
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