BSG - Beschluss vom 29.12.2023
B 12 KR 34/23 AR
Normen:
SGG § 169 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 39/21
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 28 KR 462/21

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 29.12.2023 - Aktenzeichen B 12 KR 34/23 AR

DRsp Nr. 2024/3253

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Oktober 2023 - L 28 KR 462/21 - wird als unzulässig verworfen.

Die "Revision/Sofortige Beschwerde" und "Fortsetzungsbeschwerde" gegen das vorgenannte Urteil werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 169 S. 2;

Gründe

I

Der Kläger hat gegen das vorbezeichnete Urteil des LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 28.11.2023, welches nach Weiterleitung durch das LSG am 14.12.2023 beim BSG eingegangen ist, "Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision", "Revision/Sofortige Beschwerde" und "Fortsetzungsbeschwerde" eingelegt.

II

Der Kläger kann, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin bereits nicht der gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).