OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.11.2019
4 W 32/19
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 873 Abs. 1; ZVG § 154;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 06.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 260/18

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von ProzesskostenhilfeFehlende Erfolgsaussicht einer beabsichtigten RechtsverfolgungVerpflichtung zur sorgfältigen Prüfung der Erfolgsaussicht sowohl aus fiskalischen Gründen als auch im Interesse beider Parteien

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2019 - Aktenzeichen 4 W 32/19

DRsp Nr. 2022/5252

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Fehlende Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung der Erfolgsaussicht sowohl aus fiskalischen Gründen als auch im Interesse beider Parteien

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 20. Juni 2019 gegen den seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 24. Januar 2019 versagenden Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 6. Mai 2019 zum Aktenzeichen 3 O 260/18 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 873 Abs. 1; ZVG § 154;

Gründe:

I.