Auf die Beschwerde der Beteiligten J wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Hersbruck - Grundbuchamt - vom 03.04.2019 aufgehoben.
2.Die Sache wird an das Amtsgericht Hersbruck - Grundbuchamt - zur Entscheidung über den Grundbuchberichtigungsantrag der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.
i.
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