OLG Nürnberg - Beschluss vom 24.07.2019
15 W 1125/19
Normen:
GBO § 29;
Fundstellen:
DNotZ 2020, 627
FGPrax 2019, 209
NotBZ 2020, 111
ZEV 2019, 740
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen NE-439-82

Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung eines GrundbuchamtesNachweis des Versterbens eines NießbrauchberechtigtenGebührenfrei erteilte Sterbeurkunde

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.07.2019 - Aktenzeichen 15 W 1125/19

DRsp Nr. 2019/12680

Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes Nachweis des Versterbens eines Nießbrauchberechtigten Gebührenfrei erteilte Sterbeurkunde

1. Zum Nachweis gemäß § 29 GBO, dass ein Nießbrauch gemäß § 1061 Satz 1 BGB wegen Versterbens des Berechtigten erloschen ist, genügt die Vorlage der notariell beglaubigten Abschrift einer Sterbeurkunde beim Grundbuchamt auch dann, wenn diese vom Standesamt mit dem Vermerk "Nur für Rente - gebührenfrei -" versehen worden ist.2. Die einer Personenstandsurkunde im Sinne des § 55 Abs. 1 PStG zukommende Beweiskraft (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PStG) wird nicht dadurch eingeschränkt, dass sie gemäß § 64 Abs. 2 Satz 3 SGB X gebührenfrei erteilt wurde.3. Aus der Grundbuchordnung ergibt sich nicht, dass das Grundbuchamt die Gebühreninteressen des Standesamts zu wahren hätte und deshalb gebührenfrei erteilte Sterbeurkunden zurückweisen dürfte.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten J wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Hersbruck - Grundbuchamt - vom 03.04.2019 aufgehoben.

2.

Die Sache wird an das Amtsgericht Hersbruck - Grundbuchamt - zur Entscheidung über den Grundbuchberichtigungsantrag der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.

Normenkette:

GBO § 29;

Gründe

i.