Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 21. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um einen Auskunftsanspruch der Klägerin zu Art und Umfang der Aufwendungen für versicherungsfremde Leistungen und deren Auswirkungen auf die Beitragshöhe sowie um die Rückerstattung gegebenenfalls überzahlter Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV).
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