BSeuchG § 52 Abs. 2 S. 1, § 54 Abs. 3 S. 1; BVG § 89 Abs. 1 ;
Besondere Härte im Sinne des § 89 BVG
BSG, Urteil vom 06.09.1989 - Aktenzeichen 9 RVi 2/88
DRsp Nr. 1999/6946
Besondere Härte im Sinne des § 89BVG
1. Eine besondere Härte im Sinne des § 89BVG kann imIm Beweisrecht allenfalls dann vorliegen, wenn der Gesetzgeber übersehen hat, daß herkömmliche Beweismittel typischerweise fehlen oder nicht ausreichen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BSeuchG § 52 Abs. 2 S. 1, § 54 Abs. 3 S. 1; BVG § 89 Abs. 1 ;