LAG Nürnberg - Urteil vom 19.02.2020
2 Sa 274/19
Normen:
BGB § 174;
Fundstellen:
RDV 2020, 208
BeckRS 2020, 7694
NZA-RR 2020, 299
LSK 2020, 7694
ZD 2020, 418
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4080/18
ArbG Nürnberg, vom 22.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4080/18

Besonderer Kündigungsschutz des DatenschutzbeauftragtenStrenge Anforderungen an die Gründe einer Abberufung des Datenschutzbeauftragten

LAG Nürnberg, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 274/19

DRsp Nr. 2020/6386

Besonderer Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten Strenge Anforderungen an die Gründe einer Abberufung des Datenschutzbeauftragten

Die nationalen Regelungen, wonach ein interner Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund gekündigt und nur aus wichtigem Grund von seinem Amt abberufen werden kann (§ 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 BDSG), sind mit Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO vereinbar.

1. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten ist nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Auch die Abberufung des Datenschutzbeauftragten ist nur aus wichtigem Grund zulässig.