ArbG Nürnberg, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4080/18
ArbG Nürnberg, vom 22.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4080/18
Besonderer Kündigungsschutz des DatenschutzbeauftragtenStrenge Anforderungen an die Gründe einer Abberufung des Datenschutzbeauftragten
LAG Nürnberg, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 274/19
DRsp Nr. 2020/6386
Besonderer Kündigungsschutz des DatenschutzbeauftragtenStrenge Anforderungen an die Gründe einer Abberufung des Datenschutzbeauftragten
Die nationalen Regelungen, wonach ein interner Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund gekündigt und nur aus wichtigem Grund von seinem Amt abberufen werden kann (§ 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4BDSG), sind mit Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO vereinbar.
1. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten ist nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Auch die Abberufung des Datenschutzbeauftragten ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
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