OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.02.2019
3 LB 7/16
Normen:
SeeLG § 18; AGG § 10 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 332/13

Bestallung zum Seelotsen über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus; Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters i.R.d. Festsetzung der Höchstaltersgrenze

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen 3 LB 7/16

DRsp Nr. 2019/13634

Bestallung zum Seelotsen über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus; Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters i.R.d. Festsetzung der Höchstaltersgrenze

Die gesetzliche Altersgrenze in § 18 SeeLG ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Soweit danach die Bestallung eines Betroffenen zum Seelotsen kraft Gesetzes mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, erloschen ist, verstößt dies weder gegen Grundrechte noch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in seiner Auslegung im Lichte der Richtlinie 2000/78/EG.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SeeLG § 18; AGG § 10 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Bestallung zum Seelotsen nicht mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, erloschen ist.