BAG - Beschluss vom 01.06.2023
9 AZB 1/23
Normen:
ZPO § 106;
Fundstellen:
NZA 2023, 1071
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 07.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ta (Kost) 6240/21
ArbG Berlin, vom 09.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 2702/17

Bestandskraft einer fehlerhaften KostengrundentscheidungZuständigkeit der Gerichte für eine Korrektur fehlerhafter KostengrundentscheidungenGrundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung

BAG, Beschluss vom 01.06.2023 - Aktenzeichen 9 AZB 1/23

DRsp Nr. 2023/8851

Bestandskraft einer fehlerhaften Kostengrundentscheidung Zuständigkeit der Gerichte für eine Korrektur fehlerhafter Kostengrundentscheidungen Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung

Orientierungssätze: 1. Eine Kostengrundentscheidung ist nicht bereits dann zur Zwangsvollstreckung ungeeignet, wenn sie inhaltlich unzutreffend ist. Eine fehlerhafte oder unvollständige Grundentscheidung darf im Festsetzungsverfahren weder korrigiert noch ergänzt werden (Rn. 10). 2. Treffen mehrere unzulässige Teilkostenentscheidungen über einzelne Verfahrensgegenstände in einem Verfahren zusammen, ist es nicht Aufgabe des Rechtspflegers, die Verteilung der Kosten nach Quoten korrigierend nachzuholen. Die Befugnis zur Korrektur fehlerhafter oder unvollständiger Kostengrundentscheidungen steht im Rahmen der §§ 319, 321 ZPO nur dem für das Erkenntnisverfahren zuständigen Gericht zu (Rn. 16). 3. Eine offenbare, der gerichtlichen Selbstkorrektur unterliegende Unrichtigkeit liegt auch dann vor, wenn das Gericht unter Verstoß gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung zwei evident unzulässige Teilkostenentscheidungen über einzelne Verfahrensgegenstände getroffen hat, obwohl zwingend eine Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren hätte ergehen müssen, in der die Kosten anteilig verteilt werden (Rn. 17).