BAG - Urteil vom 16.03.1989
2 AZR 407/88
Normen:
KSchG § 1 Abs.1;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969
BB 1989, 1984
DB 1989, 2282
DRsp VI(614)124a
EzA § 1 KSchG Nr. 45
EzB KSchG § 1 Nr. 10
NJW 1989, 3034
NZA 1989, 884
SAE 1990, 178
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 18.05.1988vom 19.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 107/87 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 233/87

Bestehen des Arbeitsverhältnisses ohne Unterbrechung länger als sechs Monate (§ 1 Abs. 1 KSchG): Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für den Fall, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob das tatsächlich unterbrochene Arbeitsverhältnis auch rechtlich unterbrochen war

BAG, Urteil vom 16.03.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 407/88

DRsp Nr. 1992/6004

Bestehen des Arbeitsverhältnisses "ohne Unterbrechung länger als sechs Monate" (§ 1 Abs. 1 KSchG): Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für den Fall, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob das tatsächlich unterbrochene Arbeitsverhältnis auch rechtlich unterbrochen war

Ist im Rahmen von § 1 Abs. 1 KSchG zwischen den Parteien streitig, ob ein unstreitig begründetes, dann tatsächlich unterbrochenes Arbeitsverhältnis auch rechtlich unterbrochen war, so hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass auch eine rechtliche Unterbrechung vorlag.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs.1;

Tatbestand

Der Kläger war seit November 1983 als Kraftfahrzeugmechaniker bei dem Beklagten, der eine Tankstelle mit Werkstatt betreibt und in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, zu einem Monatsnettogehalt von 1.800,-- DM tätig. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag war zwischen den Parteien, die sich vom Motorsport her kannten, nicht geschlossen worden.