Der Kläger war seit November 1983 als Kraftfahrzeugmechaniker bei dem Beklagten, der eine Tankstelle mit Werkstatt betreibt und in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, zu einem Monatsnettogehalt von 1.800,-- DM tätig. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag war zwischen den Parteien, die sich vom Motorsport her kannten, nicht geschlossen worden.
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