BGH - Beschluss vom 11.09.2018
II ZB 11/17
Normen:
BGB § 21; BGB § 22; GG Art. 9 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 75
DStR 2018, 2713
DZWIR 2018, 600
FGPrax 2018, 256
MDR 2018, 1448
NJW-RR 2018, 1376
NZG 2018, 1392
NotBZ 2019, 31
WM 2018, 2125
ZIP 2018, 2165
Vorinstanzen:
AG Tostedt, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AR 6/17
OLG Celle, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 2/17

Bestehen des satzungsmäßigen Zwecks des Vereins zur Bewirtschaftung des Vereinsvermögens nach den Regeln einer auf Dauer angelegten privaten Vermögensverwaltung hinsichtlich Eintragung ins Vereinsregister; Einräumen der Möglichkeit der Mitglieder durch Satzung zum Beschluss der Auskehrung eines Überschusses aus der Vermögensverwaltung

BGH, Beschluss vom 11.09.2018 - Aktenzeichen II ZB 11/17

DRsp Nr. 2018/16290

Bestehen des satzungsmäßigen Zwecks des Vereins zur Bewirtschaftung des Vereinsvermögens nach den Regeln einer auf Dauer angelegten privaten Vermögensverwaltung hinsichtlich Eintragung ins Vereinsregister; Einräumen der Möglichkeit der Mitglieder durch Satzung zum Beschluss der Auskehrung eines Überschusses aus der Vermögensverwaltung

Ein Verein, dessen alleiniger satzungsgemäßer Zweck darin besteht, das Vereinsvermögen nach den Regeln einer auf Dauer angelegten privaten Vermögensverwaltung zu bewirtschaften, kann jedenfalls dann nicht in das Vereinsregister eingetragen werden, wenn die Satzung den Mitgliedern die Möglichkeit einräumt, die Auskehrung eines Überschusses aus der Vermögensverwaltung zu beschließen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. März 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

BGB § 21; BGB § 22; GG Art. 9 Abs. 1;

Gründe

I. Der Beteiligte begehrt seine Eintragung in das Vereinsregister.

In § 2 seiner Satzung ist bestimmt: