Der angegriffene Beschluss wird geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab Juli 2019 vorläufig, längstens bis zur Entscheidung der Antragsgegnerin über deren auf Gewährung der Vollzeitpflege gerichteten Antrag vom 17. Mai 2018, eingegangen am 22. Mai 208, die Vollzeitpflege im bisherigen Umfang zu gewähren.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
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