OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.07.2019
12 B 244/19
Normen:
SGB I § 11; SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 und S. 2; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 3713/18

Bestehen einer mehrfachen Zuständigkeit der Rehabilitationsträger hinsichtlich der fristgerechten Weiterleitung eines Antrags auf Gewährung der Vollzeitpflege als Hilfe für junge Volljährige

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2019 - Aktenzeichen 12 B 244/19

DRsp Nr. 2020/10796

Bestehen einer mehrfachen Zuständigkeit der Rehabilitationsträger hinsichtlich der fristgerechten Weiterleitung eines Antrags auf Gewährung der Vollzeitpflege als Hilfe für junge Volljährige

Die in § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX geregelte Zuständigkeit erstreckt sich im Außenverhältnis zwischen dem Antragsteller und Rehabilitationsträger auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in der betroffenen Bedarfssituation in Betracht kommen, auch wenn die angegangene Behörde für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger gemäß § 6 SGB IX ist.

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab Juli 2019 vorläufig, längstens bis zur Entscheidung der Antragsgegnerin über deren auf Gewährung der Vollzeitpflege gerichteten Antrag vom 17. Mai 2018, eingegangen am 22. Mai 208, die Vollzeitpflege im bisherigen Umfang zu gewähren.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Normenkette:

SGB I § 11; SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 und S. 2; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1;

Gründe