LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.11.2020
5 Sa 1110/20
Normen:
ZPO § 138 Abs. 2; BGB § 288 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 6123/19

Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen einer Cutterin und der Deutschen WelleEingruppierung einer Cutterin bei der Deutschen WelleBindungswirkung des vorherigen Statusurteils im Eingruppierungsverfahren

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 1110/20

DRsp Nr. 2021/4437

Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen einer Cutterin und der Deutschen Welle Eingruppierung einer Cutterin bei der Deutschen Welle Bindungswirkung des vorherigen Statusurteils im Eingruppierungsverfahren

Gewährt der Arbeitgeber aus der ursprünglichen Annahme einer freien Mitarbeit Vorteile, so sind diese bei der späteren Feststellung als Arbeitsverhältnis nicht mehr zu Lasten des Arbeitnehmers abzuändern.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.02.2020 - 56 Ca 6123/19 abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 759,97 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2019 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Klägerin eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V/Stufe 3 des Manteltarifvertrages zwischen der Beklagten, der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, dem Deutschen Journalisten Verband e. V. und der VRFF - Die Mediengewerkschaft vom 06.12.1979 und des Vergütungstarifvertrages zwischen der Beklagten und der Rundfunk- und Fernsehunion vom 23.12.1964 zusteht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 2; BGB § 288 S. 1;

Tatbestand: