BGH - Urteil vom 13.11.2018
EnZR 39/17
Normen:
EnWG § 17 Abs. 2a; EnWG § 17d Abs. 2 S. 9; EnWG § 17e Abs. 2 S. 1-3; EnWG § 118 Abs. 12; BGB § 280 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2019, 321
WM 2019, 1462
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 HKO 44/12
OLG Bamberg, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 58/16

Bestehen eines Entschädigungsanspruchs durch Festlegung des verbindlichen Zeitpunkts der Fertigstellung im Wege einer bis zum 29. August 2012 erteilten unbedingten Netzanbindungszusage; Veröffentlichung eines Positionspapiers der Bundesnetzagentur zur Netzanbindungsverpflichtung als Mittel zur Gewährleistung der erforderlichen Planungssicherheit

BGH, Urteil vom 13.11.2018 - Aktenzeichen EnZR 39/17

DRsp Nr. 2019/1500

Bestehen eines Entschädigungsanspruchs durch Festlegung des verbindlichen Zeitpunkts der Fertigstellung im Wege einer bis zum 29. August 2012 erteilten unbedingten Netzanbindungszusage; Veröffentlichung eines Positionspapiers der Bundesnetzagentur zur Netzanbindungsverpflichtung als Mittel zur Gewährleistung der erforderlichen Planungssicherheit

a) Ein Entschädigungsanspruch nach § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG besteht auch dann, wenn der verbindliche Zeitpunkt der Fertigstellung nicht nach Maßgabe von § 17d Abs. 2 Satz 9 EnWG festgelegt worden ist, sondern im Wege einer bis zum 29. August 2012 erteilten unbedingten Netzanbindungszusage, wie sie in dem von der Bundesnetzagentur im Oktober 2009 veröffentlichten Positionspapier zur Netzanbindungsverpflichtung gemäß § 17 Abs. 2a EnWG unter Nr. 2.4 als Mittel zur Gewährleistung der erforderlichen Planungssicherheit vorgesehen war.b) Die in § 17e Abs. 2 Satz 3 EnWG vorgesehene Rechtsfolge, dass weitergehende Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden ausgeschlossen sind, tritt auch dann ein, wenn bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung absehbar war, dass der in einer unbedingten Netzanbindungszusage mitgeteilte, nach dem Inkrafttreten der Regelung liegende Termin nicht eingehalten wird.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Mai 2017 wird zurückgewiesen.