OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.11.2019
12 B 1326/19
Normen:
SGB IX § 168;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 522/19

Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2019 - Aktenzeichen 12 B 1326/19

DRsp Nr. 2019/17007

Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten

Tenor

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Normenkette:

SGB IX § 168;

Gründe

Die Beschwerde, mit welcher der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller angeführten Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Zustimmung zur (beabsichtigten) Kündigung, die der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. Mai 2019 erteilt hat, zu Recht als unzulässig abgelehnt. Denn es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes.

Dazu hat der Senat im Beschluss vom 12. Juli 2019 - 12 B 754/19 -, juris, der den Beteiligten bekannt ist, unter Beibehaltung seiner früheren Rechtsprechung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: