Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Die Beschwerde, mit welcher der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, hat keinen Erfolg.
Die vom Antragsteller angeführten Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Zustimmung zur (beabsichtigten) Kündigung, die der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. Mai 2019 erteilt hat, zu Recht als unzulässig abgelehnt. Denn es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes.
Dazu hat der Senat im Beschluss vom 12. Juli 2019 -
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