BGH - Urteil vom 25.09.2018
II ZR 27/17
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280; BGB § 311 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 8/14
OLG Celle, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 34/16

Bestehen eines Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne im Zusammenhang mit Beteiligungen als Kommanditisten an einer KG; Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten

BGH, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen II ZR 27/17

DRsp Nr. 2018/15872

Bestehen eines Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne im Zusammenhang mit Beteiligungen als Kommanditisten an einer KG; Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten

Ein Anleger, der auf dem Kapitalmarkt unter Verletzung von Aufklärungspflichten bewogen wurde, einer Anlagegesellschaft als Gesellschafter oder über einen Treuhandkommanditisten beizutreten, kann im Rahmen des Vertrauensschadensersatzes zwischen zwei Möglichkeiten des Schadensausgleichs wählen. Er kann entweder die Rückabwicklung des Vertrages verlangen oder stattdessen an dem Vertrag festhalten und den Ersatz der durch das Verschulden des anderen Teils veranlassten Mehraufwendungen verlangen. In diesem Fall wird der Vertrag nicht angepasst, sondern der zu ersetzende Vertrauensschaden auf die berechtigten Erwartungen des Geschädigten reduziert, die durch den zustande gekommenen Vertrag nicht befriedigt werden.

Tenor

Auf die Revisionen der Kläger zu 1, 2, 3, 5, 9, 12, 13, 14, 16, 18, 19, 26, 27, 29, 34, 39, 40, 46, 47, 51, 62, 63, 66, 67, 76, 77, 79, 80, 81, 83, 86, 87 und 92 wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Dezember 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280; BGB § 311 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2;