BGH - Urteil vom 17.05.2018
VII ZR 92/16
Normen:
BauFordSiG § 1 Abs. 1; BauFordSiG § 1 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 218, 377
BauR 2018, 1416
MDR 2018, 861
NJW 2018, 2115
NZBau 2018, 601
WM 2018, 1286
ZInsO 2018, 1463
ZfBR 2018, 581
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 20.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1085/14
OLG Naumburg, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 181/15

Bestehen eines Schadensersatzanspruchs aufgrund zweckwidriger Verwendung von Baugeld im Rahmen der Errichtung von Windkraftanlagen durch eine GmbH & Co. KG

BGH, Urteil vom 17.05.2018 - Aktenzeichen VII ZR 92/16

DRsp Nr. 2018/7334

Bestehen eines Schadensersatzanspruchs aufgrund zweckwidriger Verwendung von Baugeld im Rahmen der Errichtung von Windkraftanlagen durch eine GmbH & Co. KG

BGB § 823 Abs. 2 Bf Empfänger von Baugeld im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG ist jede Person, die für das Versprechen einer Leistung im Zusammenhang mit der Herstellung eines Baues oder Umbaues eine Vergütung erhält und andere Unternehmer aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags an der Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung beteiligt. Dabei genügt es, wenn sich das Versprechen der Leistung nur auf einzelne Teile des Baues oder Umbaues bezieht. In diesem Fall ist der (Nach-)Unternehmer grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG verpflichtet, die erhaltene Vergütung zugunsten der von ihm einbezogenen "anderen Unternehmer" zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, wie viele (Nach-)Unternehmer vor dem Baugeldempfänger in einer Leistungskette tätig waren.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. März 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BauFordSiG § 1 Abs. 1; BauFordSiG § 1 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld im Rahmen der Errichtung von Windkraftanlagen in W. und L. im Jahr 2013.