BGH - Urteil vom 17.10.2019
III ZR 42/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 3023
BGHZ 223, 269
DB 2019, 2855
EuZW 2020, 143
IPRax 2020, 459
JZ 2020, 797
MDR 2020, 273
MDR 2020, 31
MMR 2020, 394
NJW 2020, 399
NZG 2020, 147
WM 2020, 847
ZIP 2020, 90
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 41/16
OLG Köln, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 159/17

Bestehen eines Schadensersatzanspruchs bei einem Verstoß gegen die Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstands; Verpflichtung zur Erhebung einer Klage an einem bestimmten Gerichtsstand aufgrund einer Gerichtsstandvereinbarung

BGH, Urteil vom 17.10.2019 - Aktenzeichen III ZR 42/19

DRsp Nr. 2019/17917

Bestehen eines Schadensersatzanspruchs bei einem Verstoß gegen die Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstands; Verpflichtung zur Erhebung einer Klage an einem bestimmten Gerichtsstand aufgrund einer Gerichtsstandvereinbarung

a) Die Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstands kann eine Verpflichtung begründen, Klagen nur an diesem Gerichtsstand zu erheben.b) Verletzt eine Vertragspartei schuldhaft diese Verpflichtung durch die Klage vor einem US-amerikanischen Gericht, das die Klage wegen fehlender Zuständigkeit abweist und entsprechend US-amerikanischem Prozessrecht ("American rule of costs") eine Kostenerstattung nicht anordnet, ist sie gemäß § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, der anderen Partei die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zu ersetzen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Februar 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beklagte mit Sitz in Bonn begehrt von der in Washington D.C. ansässigen Klägerin mit ihrer im Revisionsrechtszug allein noch verfahrensgegenständlichen Widerklage Schadensersatz wegen der Verletzung einer Gerichtsstandsvereinbarung durch Anrufung eines US-amerikanischen Gerichts in einem Vorprozess.