BGH - Urteil vom 07.02.2019
III ZR 498/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 513
BB 2019, 651
DB 2019, 602
DZWIR 2019, 200
MDR 2019, 431
NJW 2019, 1137
VersR 2019, 1365
WM 2019, 448
ZIP 2019, 572
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 344/14
OLG Celle, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 209/15

Bestehen eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit Beteiligungen an geschlossenen Fonds; Ablehnung der Entgegennahme eines Emissionsprospekts durch den Anleger; Bestimmung des Pflichtenumfangs eines Anlageberaters

BGH, Urteil vom 07.02.2019 - Aktenzeichen III ZR 498/16

DRsp Nr. 2019/3028

Bestehen eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit Beteiligungen an geschlossenen Fonds; Ablehnung der Entgegennahme eines Emissionsprospekts durch den Anleger; Bestimmung des Pflichtenumfangs eines Anlageberaters

a) Lehnt ein Anleger die Entgegennahme eines Emissionsprospekts mit der Begründung ab, dieser sei "zu dick und zu schwer" und nur "Papierkram", folgt daraus nicht ohne weitere Anhaltspunkte, dass er an einer Aufklärung über die Risiken des Investments in anderer Form nicht interessiert ist und auf ein persönliches Beratungsgespräch verzichtetb) Der Pflichtenumfang des Anlageberaters wird allein durch ein solches Verhalten nicht reduziert; insbesondere wird er nicht davon entbunden, den Anleger persönlich über die wesentlichen Risiken des Geschäfts zu informieren oder zumindest darauf aufmerksam zu machen, dass der Prospekt weitere wichtige, über das Gespräch hinausgehende Hinweise enthalten kann.c) Bei der Ermittlung der Vertriebskosten einer Anlage sind Abschläge, die dem einzelnen Anleger auf das Agio gewährt worden sind, zu berücksichtigten, weil sie die individuelle Vertriebskostenquote des betroffenen Anlegers mindern.

Tenor