BSG - Urteil vom 25.10.1995
5/4 RA 109/94
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; GVG § 21g Abs. 2 Hs. 2 ; SGG § 155 Abs. 1 S. 2 § 155 Abs. 3 § 155 Abs. 4 § 33 § 110 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1996, 2181
SozR 3-1500 § 155 Nr. 2
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 11.03.1994

Bestellung des Berichterstatter nach dem SGG, Wirkung der Einverständniserklärung der Beteiligten mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter

BSG, Urteil vom 25.10.1995 - Aktenzeichen 5/4 RA 109/94

DRsp Nr. 1996/20544

Bestellung des Berichterstatter nach dem SGG, Wirkung der Einverständniserklärung der Beteiligten mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter

1. Die Bestellung des Berichterstatters (§§ 33, 155 Abs. 1 S. 2 SGG) ist jeweils vorweg für das Jahr für nach abstrakten Kriterien zu bestimmende Fälle vorzunehmen. Somit kann ein nach einem vorab bestimmten senatsinternen Geschäftsverteilungsplan bestellter Berichterstatter nicht in einem herausgegriffenen Einzelfall von seinen Aufgaben entbunden werden.2. Durch die Einverständniserklärung der Beteiligten mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter wird nicht das Einverständnis mit einer Entscheidung des Vorsitzenden anstelle des Senats eingeschlossen (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; GVG § 21g Abs. 2 Hs. 2 ; SGG § 155 Abs. 1 S. 2 § 155 Abs. 3 § 155 Abs. 4 § 33 § 110 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit für die Klägerin. Streitig ist insbesondere, ob das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist.