BAG - Urteil vom 18.10.2023
5 AZR 68/23
Normen:
BImSchG § 55; BImSchG § 58; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 315; KrWG § 59; KrWG § 60;
Fundstellen:
BB 2024, 115
EzA-SD 2024, 8
NJW 2024, 306
NZA 2024, 124
ZAP 2024, 66
ZAP EN-Nr. 035/2024
ArbR 2024, 38
AP-Newsletter 2024, 19
NJW-Spezial 2024, 115
öAT 2024, 34
ZTR 2024, 94
FA 2024, 52
AP 2024
DZWIR 2024, 175
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 4538/19
LAG Nürnberg, vom 27.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 76/22

Bestellung eines Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis zum Funktionsbeauftragten durch den Arbeitgeber (hier: zum Betriebsbeauftragten für Abfall); Erweiterung des Arbeitsvertrags nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen um die mit diesem Amt verbundenen Aufgaben; Konkludente Erklärung des für diese Änderung und Anpassung des Arbeitsvertrags erforderlichen Einverständnisses des Arbeitnehmers durch die Übernahme der entsprechenden Tätigkeit

BAG, Urteil vom 18.10.2023 - Aktenzeichen 5 AZR 68/23

DRsp Nr. 2024/5

Bestellung eines Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis zum Funktionsbeauftragten durch den Arbeitgeber (hier: zum Betriebsbeauftragten für Abfall); Erweiterung des Arbeitsvertrags nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen um die mit diesem Amt verbundenen Aufgaben; Konkludente Erklärung des für diese Änderung und Anpassung des Arbeitsvertrags erforderlichen Einverständnisses des Arbeitnehmers durch die Übernahme der entsprechenden Tätigkeit

Wird ein Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis unter Erweiterung seines Arbeitsvertrags um die mit diesem Amt verbundenen Aufgaben zum Abfallbeauftragten bestellt, unterliegt seine nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz einseitig mögliche Abberufung, mit der der Arbeitgeber auch die Anpassung des Vertrags rückgängig machen will, einer gerichtlichen Überprüfung nach § 315 BGB. Orientierungssätze: