Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin aus übergegangenem Recht weitere Zahlungsansprüche gegen den beklagten Konkursverwalter zustehen.
Die Arbeitnehmer M und R waren bei der Autohaus B GmbH in S beschäftigt. Über das Vermögen dieser Firma wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Soest vom 26. Juni 1985 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Das Arbeitsverhältnis von Herrn R endete am 30. Juni 1985, das von Herrn M am 30. September 1985. Letzterem stand zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltung für 15 Urlaubstage zu.
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