LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.06.2019
4 Sa 970/18
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2019, 512
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 24.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3038/18

Bestimmtheit AbmahnungÜbermaßverbotAuslegung Tarifvertrag

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2019 - Aktenzeichen 4 Sa 970/18

DRsp Nr. 2019/12109

Bestimmtheit Abmahnung Übermaßverbot Auslegung Tarifvertrag

1. Eine Abmahnung ist hinreichend bestimmt, wenn der Abgemahnte erkennen kann, wie er sein Verhalten zukünftig ausrichten muss.2. Zu entfernen ist eine Abmahnung dann, wenn sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere das Übermaßverbot verstößt. Das ist der Fall, wenn einer eher geringfügigen Pflichtverletzung schwerwiegende Rechtsfolgen gegenüberstehen.3. Bei der Auslegung tarifvertraglicher Regelungen kommt es zuerst auf den Wortlaut an, dann den Sinn, weiterhin auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien und letztendlich auf den tariflichen Gesamtzusammenhang.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.08.2018 - 4 Ca 3038/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Abmahnung.

Der Kläger ist bei der Beklagten langjährig als Redakteur für die Zeitschrift "X. Woche" beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen/Redakteure an Zeitschriften idF vom 04.11.2011 Anwendung (iF: MTV), wie zweitinstanzlich feststeht kraft beiderseitiger Tarifbindung. Darin heißt es:

§ 13

Nebentätigkeit