BAG - Urteil vom 01.06.2023
2 AZR 150/22
Normen:
RL 98/59/EG (MERL) Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 _ 17 Nr. 71
ArbRB 2023, 326
DB 2023, 2948
DZWIR 2023, 656
EzA-SD 2023, 3
MDR 2023, 1536
NZA 2023, 1396
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 21.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 323/21
ArbG Düsseldorf, vom 15.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5967/20
ArbG Düsseldorf, vom 12.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5975/20

Bestimmtheit der KündigungserklärungAnwendung des KSchG auf Luftverkehrsbetriebe i.S.d. § 24 Abs. 2 KSchGStilllegung eines inländischen LuftverkehrsbetriebsKein Betriebsteilübergang bei Übernahme einzelner FlugzeugeSchriftlichkeitserfordernis der MassenentlassungsanzeigeWirksamkeit der Massenentlassungsanzeige bei geringer Abweichung der Zahl der Zahl der EntlassenenBetriebsbedingte Kündigung bei Stilllegung eines Restbetriebs

BAG, Urteil vom 01.06.2023 - Aktenzeichen 2 AZR 150/22

DRsp Nr. 2023/11913

Bestimmtheit der Kündigungserklärung Anwendung des KSchG auf Luftverkehrsbetriebe i.S.d. § 24 Abs. 2 KSchG Stilllegung eines inländischen Luftverkehrsbetriebs Kein Betriebsteilübergang bei Übernahme einzelner Flugzeuge Schriftlichkeitserfordernis der Massenentlassungsanzeige Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige bei geringer Abweichung der Zahl der Zahl der Entlassenen Betriebsbedingte Kündigung bei Stilllegung eines "Restbetriebs"

Ein Luftverkehrsbetrieb iSv. § 24 Abs. 2 KSchG wird aus der Gesamtheit der an inländischen Flughäfen stationierten Luftfahrzeugen eines Luftverkehrsunternehmens gebildet. Orientierungssätze: 1. Eine Kündigungserklärung ist hinreichend bestimmt, wenn der Kündigungsadressat erkennen kann, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis aus Sicht des Kündigenden beendet sein soll. Im Fall einer ordentlichen Kündigung genügt hierfür regelmäßig die Angabe eines Beendigungszeitpunkts oder der Kündigungsfrist (Rn. 26). 2. Der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes findet nur auf in Deutschland gelegene Betriebe Anwendung. Das gilt auch für Luftverkehrsbetriebe iSv. § 24 Abs. 2 . Bei diesen ist zwar das Vorhandensein einer betrieblichen Organisationsstruktur im Inland entbehrlich. Ein Luftverkehrsbetrieb iSv. § Abs. setzt aber das Vorhandensein von an inländischen Flughäfen stationierten Luftfahrzeugen voraus (Rn. 33, 35 f.).