LAG Düsseldorf, vom 21.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 323/21
ArbG Düsseldorf, vom 15.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5967/20
ArbG Düsseldorf, vom 12.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5975/20
Bestimmtheit der KündigungserklärungAnwendung des KSchG auf Luftverkehrsbetriebe i.S.d. § 24 Abs. 2 KSchGStilllegung eines inländischen LuftverkehrsbetriebsKein Betriebsteilübergang bei Übernahme einzelner FlugzeugeSchriftlichkeitserfordernis der MassenentlassungsanzeigeWirksamkeit der Massenentlassungsanzeige bei geringer Abweichung der Zahl der Zahl der EntlassenenBetriebsbedingte Kündigung bei Stilllegung eines Restbetriebs
BAG, Urteil vom 01.06.2023 - Aktenzeichen 2 AZR 150/22
DRsp Nr. 2023/11913
Bestimmtheit der KündigungserklärungAnwendung des KSchG auf Luftverkehrsbetriebe i.S.d. § 24 Abs. 2KSchGStilllegung eines inländischen LuftverkehrsbetriebsKein Betriebsteilübergang bei Übernahme einzelner FlugzeugeSchriftlichkeitserfordernis der MassenentlassungsanzeigeWirksamkeit der Massenentlassungsanzeige bei geringer Abweichung der Zahl der Zahl der EntlassenenBetriebsbedingte Kündigung bei Stilllegung eines "Restbetriebs"
Ein Luftverkehrsbetrieb iSv. § 24 Abs. 2KSchG wird aus der Gesamtheit der an inländischen Flughäfen stationierten Luftfahrzeugen eines Luftverkehrsunternehmens gebildet.Orientierungssätze:1. Eine Kündigungserklärung ist hinreichend bestimmt, wenn der Kündigungsadressat erkennen kann, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis aus Sicht des Kündigenden beendet sein soll. Im Fall einer ordentlichen Kündigung genügt hierfür regelmäßig die Angabe eines Beendigungszeitpunkts oder der Kündigungsfrist (Rn. 26).2. Der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes findet nur auf in Deutschland gelegene Betriebe Anwendung. Das gilt auch für Luftverkehrsbetriebe iSv. § 24 Abs. 2 . Bei diesen ist zwar das Vorhandensein einer betrieblichen Organisationsstruktur im Inland entbehrlich. Ein Luftverkehrsbetrieb iSv. § Abs. setzt aber das Vorhandensein von an inländischen Flughäfen stationierten Luftfahrzeugen voraus (Rn. 33, 35 f.).
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