BAG - Urteil vom 25.04.1989
3 AZR 35/88
Normen:
BGB § 611 (Betriebsgeheimnis); ZPO § 253, § 256, § 561 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 611 BGB
BB 1989, 1984
CR 1990, 336
DB 1989, 2340
DRsp VI(646)138a
EzA § 611 BGB Nr. 2
NJW 1989, 3237
NZA 1989, 860
SAE 1990, 180
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Köln - Urteil vom 24.5.1984 - 17/14 Ca 6614/83 -,
LAG Köln, vom 18.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 623/84

Bestimmtheit des Klageantrages bei Betriebsgeheimnissen

BAG, Urteil vom 25.04.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 35/88

DRsp Nr. 1992/5988

Bestimmtheit des Klageantrages bei Betriebsgeheimnissen

»1. Der Arbeitgeber, der gegen einen Arbeitnehmer nachvertragliche Ansprüche auf Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Wege einer Unterlassungsklage und eines Herstellungsverbotes durchsetzen will, muß das zu wahrende Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis hinreichend genau bezeichnen. 2. Besteht das Betriebsgeheimnis in einer Verfahrenstechnik, muß diese eindeutig und unverwechselbar beschrieben werden. Die Beschreibung der Verfahrenstechnik durch die Beschreibung des bei ihrer Anwendung entstehenden Produkts reicht nicht aus, wenn Produkte mit den beschriebenen Eigenschaften auch bei Anwendung anderer Verfahrensweisen entstehen können.«

Normenkette:

BGB § 611 (Betriebsgeheimnis); ZPO § 253, § 256, § 561 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin will ein Betriebsgeheimnis durch Unterlassungsansprüche schützen und fordert Schadenersatz wegen der Verletzung dieses Geheimnisses.

Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen der N USA. Sie stellt Schleifmittel und industriekeramische Produkte her und vertreibt sie. Hierzu gehören auch Brennhilfsmittel aus