LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.05.2019
7 Sa 178/17
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2118/15

Bestimmtheit Klageantrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 178/17

DRsp Nr. 2019/12453

Bestimmtheit Klageantrag

1. Der Klageantrag muss eindeutig erkennen lassen, welches Begehren mit der Klage verfolgt wird. Der Streitgegenstand ist so genau wie möglich zu bezeichnen.2. Streiten sich bei der Pfändung mehrere Gläubiger, so muss der spätere Gläubiger darlegen und beweisen, dass der vor ihm Befindliche bereits befriedigt worden ist.3. Die Pfändung von "verschleiertem Arbeitseinkommen" setzt voraus, dass sich der Betreffende mit einem Dritten in einem ständigen Verhältnis befindet, in dem Arbeiten geleistet werden. Diese sind in der Höhe der Vergütung am Einzelfall zu bestimmen.

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 7. Februar 2017, Az. 9 Ca 2118/15, wird zurückgewiesen.

2.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 7. Februar 2017, Az. 9 Ca 2118/15, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

a)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 5.000,00 € (pfändbare Bezüge des G. für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Oktober 2017) zu zahlen.

b)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Von den Kosten erster Instanz haben die Kläger 4/5, die Beklagte 1/5 zu tragen. Von den Kosten zweiter Instanz haben die Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.