BAG - Urteil vom 20.09.2017
6 AZR 345/16
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; KAVO EKD-Ost v. 20.01.2010 § 12; KAVO EKD-Ost v. 20.01.2010 § 13; KAVO EKD-Ost v. 20.01.2010 § 41; BGB § 612 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 85
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1005/15
ArbG Cottbus, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 10392/14

Bestimmtheitserfordernis des Klageantrages der FeststellungsklageAnforderungen an ein Feststellungsbegehren zur Klärung eines Rechtsverhältnisses mittels einer FeststellungsklageSonderregelungen für gemeindepädagogische Beschäftigte mit Religionsunterricht an staatlichen oder nichtkirchlichen privaten SchulenAusfüllung einer tariflichen Regelungslücke durch Ansatz der üblichen Vergütung für eine vergleichbare Arbeitsleistung

BAG, Urteil vom 20.09.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 345/16

DRsp Nr. 2018/361

Bestimmtheitserfordernis des Klageantrages der Feststellungsklage Anforderungen an ein Feststellungsbegehren zur Klärung eines Rechtsverhältnisses mittels einer Feststellungsklage Sonderregelungen für gemeindepädagogische Beschäftigte mit Religionsunterricht an staatlichen oder nichtkirchlichen privaten Schulen Ausfüllung einer tariflichen Regelungslücke durch Ansatz der üblichen Vergütung für eine vergleichbare Arbeitsleistung

Orientierungssätze: 1. § 41 Nr. 1 Abs. 2 KAVO EKD-Ost bezieht alle gemeindepädagogischen Beschäftigten, die an staatlichen oder nichtkirchlichen privaten Schulen Religionsunterricht erteilen, in den Geltungsbereich der Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte ein. Darauf, ob diese Tätigkeit mindestens 50 % der Arbeitszeit des Beschäftigten umfasst, kommt es nicht an. § 41 Nr. 1 Abs. 2 KAVO EKD-Ost verlangt kein Mindestmaß für die Tätigkeit der Erteilung von Religionsunterricht. § 12 KAVO EKD-Ost ist insoweit abbedungen. 2. Die Eingruppierung der Lehrkräfte ist in § 41 Nr. 4 KAVO EKD-Ost abschließend geregelt. Dadurch werden die Eingruppierungsbestimmungen der Entgeltordnung zur KAVO EKD-Ost verdrängt.