BSG - Beschluss vom 22.12.2023
B 8 SO 22/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 302/16
LSG Sachsen, vom 18.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 78/17

Bestimmung der Höhe eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII)

BSG, Beschluss vom 22.12.2023 - Aktenzeichen B 8 SO 22/22 B

DRsp Nr. 2024/3773

Bestimmung der Höhe eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII)

Wer im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Rechtsprechungsdivergenz geltend machen will, hat die entscheidungstragenden abstrakten Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG und des BVerfG gegenüberzustellen und dazu auszuführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. Um der Darlegungspflicht zu entsprechen, ist eine konkrete Rechtsfrage zu formulieren sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung zu erläutern.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. Mai 2022 - L 8 SO 78/17 - wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Im Streit ist die Höhe eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2014.