LAG Köln - Urteil vom 20.02.2019
5 Sa 396/18
Normen:
EntgO Bund Entgeltgruppe 9a TV; BAT § 22; Anla Vergütungsgruppe Vb Fg. 1c Teil I;
Fundstellen:
NZA-RR 2019, 372
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2667/17

Bestimmung des Arbeitsvorgangs und dessen Bewertung mit dem Tätigkeitsmerkmal für die tarifliche EingruppierungAuszuübende Tätigkeit als gesamter aus dem Arbeitsvertrag oder dem Direktionsrecht zugewiesener AufgabenkreisZuweisung bestimmter Tätigkeiten mit oder ohne konkrete Bestimmung eines Zeitanteils an der Gesamtaufgabe

LAG Köln, Urteil vom 20.02.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 396/18

DRsp Nr. 2019/8151

Bestimmung des Arbeitsvorgangs und dessen Bewertung mit dem Tätigkeitsmerkmal für die tarifliche Eingruppierung Auszuübende Tätigkeit als gesamter aus dem Arbeitsvertrag oder dem Direktionsrecht zugewiesener Aufgabenkreis Zuweisung bestimmter Tätigkeiten mit oder ohne konkrete Bestimmung eines Zeitanteils an der Gesamtaufgabe

1. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt haben. Damit haben sie die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, nicht aber die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vorgegeben, die gerade nicht nach der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten, sondern vielmehr ohne Rücksicht auf diese vorzunehmen ist. Es kommt für die tarifliche Bewertung nicht darauf an, ob und inwieweit Einzelaufgaben verwaltungstechnisch verschiedenen Beschäftigten zugewiesen werden könnten, solange sie im Zusammenhang als eine einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person übertragen sind (im Anschluss an BAG 20. Februar 2018- 4 AZR 816/16).