LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.01.2019 2 Sa 228/18
Normen:
TV EntgO Bund v. 01.01.2014 Anlage 1 Teil III Abschn. 4 Fallgruppe 1 EG 9a; TV EntgO Bund v. 01.01.2014 Anlage 1 Teil V Abschn. 2 Unterabschn. 2.3 EG 8; TV EntgO Bund v. 01.10.2014 § 16; TVöD § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 775/17
Bestimmung des Arbeitsvorgangs und dessen Bewertung mit dem Tätigkeitsmerkmal für die tarifliche EingruppierungTatsächlich kraft Direktionsrechts zugewiesene Arbeitsaufgaben als Grundlage der tariflichen EingruppierungTarifsystematik und Ausbildungszulage nach § 16 TV EntgO Bund
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.01.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 228/18
DRsp Nr. 2019/9022
Bestimmung des Arbeitsvorgangs und dessen Bewertung mit dem Tätigkeitsmerkmal für die tarifliche EingruppierungTatsächlich kraft Direktionsrechts zugewiesene Arbeitsaufgaben als Grundlage der tariflichen EingruppierungTarifsystematik und Ausbildungszulage nach § 16 TV EntgO Bund
1. Nach § 12 Abs. 2TVöD ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
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