BSG - Beschluss vom 05.09.2023
B 11 SF 4/23 S
Normen:
SGG § 57 Abs. 1 S. 1; SGG § 58 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 09.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 146/22

Bestimmung des zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Feststellung der Zuständigkeit durch das BSGVerweisung eines abgetrennten Verfahrens an das SG

BSG, Beschluss vom 05.09.2023 - Aktenzeichen B 11 SF 4/23 S

DRsp Nr. 2023/13246

Bestimmung des zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Feststellung der Zuständigkeit durch das BSG Verweisung eines abgetrennten Verfahrens an das SG

Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 58 Abs. 1 SGG liegen nicht vor, wenn das LSG ein abgetrenntes Verfahren, für das es sich für instanziell unzuständig erklärt, an das örtlich zuständige SG verweist, das sich nicht rechtskräftig für unzuständig erklärt.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bestimmung des zuständigen Gerichts für die von ihr unter dem 13. und 14. März 2023 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erhobene Auskunftsklage gegen den Beklagten wird als unzulässig abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 57 Abs. 1 S. 1; SGG § 58 Abs. 1;

Gründe

I