BAG - Beschluss vom 17.05.2017
7 ABR 22/15
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3; MitbestG § 22; ZPO § 167; 3. WO MitbestG i.d.F. vom 10.10.2005 § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; 3. WO MitbestG i.d.F. vom 10.10.2005 § 79 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2018, 152
AP MitbestG § 22 Nr. 2
ArbRB 2017, 339
BAGE 159, 111
DB 2017, 2617
EzA MitbestG § 22 Nr. 3
EzA-SD 2017, 12
NJW 2017, 10
NZA 2017, 1405
NZG 2018, 228
ZIP 2017, 2050
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 20.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 6/14
ArbG Köln, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 103/13

Beteiligte im arbeitsgerichtichen Beschlussverfahren bei Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter im AufsichtsratWahrung der zweiwöchigen Frist bei der Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter im AufsichtsratMitteilung der Delegiertenversammlung und der öffentlichen Stimmenauszählung an die delegiertenÖffentliche Stimmenauszählung bei der Delegiertenwahl der Arbeitnehmervertreter im AufsichtsratUnverzügliche Stimmenauszählung nach einer zwanzigminütigen Pause im Anschluss an die Stimmabgabe

BAG, Beschluss vom 17.05.2017 - Aktenzeichen 7 ABR 22/15

DRsp Nr. 2017/14515

Beteiligte im arbeitsgerichtichen Beschlussverfahren bei Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat Wahrung der zweiwöchigen Frist bei der Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat Mitteilung der Delegiertenversammlung und der öffentlichen Stimmenauszählung an die delegierten Öffentliche Stimmenauszählung bei der Delegiertenwahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat Unverzügliche Stimmenauszählung nach einer zwanzigminütigen Pause im Anschluss an die Stimmabgabe

Erfolgt die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat durch Delegierte, hat der Hauptwahlvorstand jedem Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung Ort, Tag und Zeit ihrer Durchführung sowie der öffentlichen Stimmauszählung mitzuteilen. Eine zusätzliche Bekanntgabe von Ort, Tag und Zeit der Stimmauszählung an alle Arbeitnehmer des Unternehmens oder Konzerns ist bei der Wahl durch Delegierte nicht erforderlich. Die hohe Bedeutung der öffentlichen Stimmauszählung für eine demokratische Wahl gebietet es nicht, bei der Wahl durch Delegierte sämtlichen Arbeitnehmern des Unternehmens oder Konzerns ein Anwesenheitsrecht bei der Stimmauszählung zu ermöglichen. Orientierungssätze: