OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.11.2019
6 U 35/19
Normen:
BGB § 195; BGB § 199; BGB § 214; BGB § 257 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 62/18

Beteiligung an einer FondsgesellschaftVoraussetzungen eines FreistellungsanspruchsEinrede der Verjährung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 6 U 35/19

DRsp Nr. 2021/3365

Beteiligung an einer Fondsgesellschaft Voraussetzungen eines Freistellungsanspruchs Einrede der Verjährung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.12.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (4 O 62/18) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199; BGB § 214; BGB § 257 S. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Klägerin, eine steuerbefreite Kommanditgesellschaft nach dem Recht der Cayman Islands, nimmt den Beklagten als mittelbar an der "A..." (im Folgenden: Fondsgesellschaft) beteiligten Kommanditisten aus abgetretenem Recht der seinerzeit unter C... firmierenden Treuhandkommanditistin (im Folgenden: Treuhänderin) auf Zahlung von 42.454,51 EUR nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.