BGH - Urteil vom 28.06.2018
I ZR 236/16
Normen:
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3; MarkenG § 23 Nr. 3; MarkenG § 24 Abs. 1; MarkenG § 24 Abs. 2; BGB § 242;
Fundstellen:
BB 2019, 65
CR 2019, 261
GRUR 2019, 165
ITRB 2019, 57
MDR 2019, 561
MMR 2019, 308
WRP 2019, 200
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 152/13
OLG Köln, vom 30.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 131/15

Betrieb eines Online-Shops für Staubsauger und -zubehör unter dem Domainnamen keine-vorwerk-vertretung.de; Verwendung einer bekannten Marke in der Domainbezeichnung eines Wiederverkäufers; Unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke

BGH, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen I ZR 236/16

DRsp Nr. 2019/480

Betrieb eines Online-Shops für Staubsauger und -zubehör unter dem Domainnamen "keine-vorwerk-vertretung.de"; Verwendung einer bekannten Marke in der Domainbezeichnung eines Wiederverkäufers; Unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke

a) Die Verwendung einer bekannten Marke in der Domainbezeichnung eines Wiederverkäufers, der neben mit der Marke gekennzeichneten Produkten auch mit diesen kompatible Produkte anderer Hersteller vertreibt, weist zwar im Sinne des § 23 Nr. 3 MarkenG auf die Bestimmung der Ware hin. Angesichts der dem Wiederverkäufer zur Verfügung stehenden schonenderen Möglichkeiten, auf die Kompatibilität seiner Produkte hinzuweisen, verstößt eine solche Verwendung der gegen die guten Sitten, weil sie auch dazu dient, potentielle Kunden auf das unter der Domainbezeichnung erfolgende Warenangebot aufmerksam zu machen, und sie somit für Werbezwecke eingesetzt wird, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgehen.