BAG - Urteil vom 18.12.1975
3 AZR 58/75
Normen:
BGB § 242 § 315 Abs. 1 § 611 ;
Fundstellen:
AP Nr. 170 zu § 242 BGB Ruhegehalt
EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 48
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 13.11.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 349/74

Betriebliche Altersversorgung: Anpassung der Ruhegeldordnung - Billigkeitskontrolle

BAG, Urteil vom 18.12.1975 - Aktenzeichen 3 AZR 58/75

DRsp Nr. 2007/24607

Betriebliche Altersversorgung: Anpassung der Ruhegeldordnung - Billigkeitskontrolle

»1. Verspricht ein Arbeitgeber in einer von ihm erlassenen Ruhegeldordnung als Altersruhegeld den nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelten Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt eines bestimmten Jahres und der nach Eintritt des Versorgungsfalles gezahlten Sozialversicherungsrente, so kann das zur Auszehrung schon der Anwartschaft führen. 2. Hat der Arbeitgeber bei einer solchen Vertragsgestaltung nach Erlaß der Versorgungsordnung die Bemessungsgröße Arbeitsentgelt zunächst der Einkommensentwicklung wiederholt angepaßt, dann ist es unbillig im Sinne von § 315 BGB, wenn er diese Anpassung stillschweigend und ohne sachlichen Grund aufgibt.«

Normenkette:

BGB § 242 § 315 Abs. 1 § 611 ;

Hinweise:

Anmerkungen: Blomeyer, AP Nr. 170 zu § 242 BGB Ruhegehalt; Gumpert, BB 1976, 698