BAG - Urteil vom 05.09.1989
3 AZR 654/87
Normen:
BetrAVG §§ 1, 5 Abs. 2 ; GG Art 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 32 zu § 5 BetrAVG
BB 1990, 143
DB 1990, 1143
DRsp VI(610)221g-h
NZA 1990, 269
SAE 1990, 275
VersR 1990, 291
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 04.08.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 500/87
ArbG Aachen, vom 22.01.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1152/86

betriebliche Altersversorgung: Anrechnung anderer Leistungen - Konkretisierung der Anrechnugstatbestände

BAG, Urteil vom 05.09.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 654/87

DRsp Nr. 1992/5948

betriebliche Altersversorgung: Anrechnung anderer Leistungen - Konkretisierung der Anrechnugstatbestände

»1. Sollen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung andere Leistungen angerechnet werden, müssen die Anrechnungstatbestände für den Vertragspartner (Arbeitnehmer) eindeutig und unmissverständlich beschrieben werden. 2. Das Altersgeld für Landwirte ist mit Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen nicht vergleichbar. Versorgungsordnungen, in denen dem Arbeitnehmer eine Gesamtversorgung zugesagt wird und die deshalb die Anrechnung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen auf die Betriebsrente vorsehen, erfassen nur bei eindeutigem Wortlaut das Altersgeld für Landwirte. 3. Hat ein Arbeitnehmer neben seinem Arbeitsverhältnis eine Nebenerwerbslandwirtschaft betrieben, könnte die Anrechnung des Altersgeldes für Landwirte auf die Betriebsrente unzulässig sein.«

Normenkette:

BetrAVG §§ 1, 5 Abs. 2 ; GG Art 3 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechnung des betrieblichen Ruhegeldes.

Der 1924 geborene Kläger war vom 16. Mai 1960 bis zum 13. Juli 1984 bei der Beklagten beschäftigt. Nach seinem Ausscheiden bezog er eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte zahlte ihm eine Betriebsrente.