Die Parteien streiten um die Berechnung des betrieblichen Ruhegeldes.
Der 1924 geborene Kläger war vom 16. Mai 1960 bis zum 13. Juli 1984 bei der Beklagten beschäftigt. Nach seinem Ausscheiden bezog er eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte zahlte ihm eine Betriebsrente.
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