BAG - Urteil vom 23.05.1989
3 AZR 257/88
Normen:
BAT § 53 ; BetrAVG § 1 ; BGB § 611 ;
Fundstellen:
AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen
BB 1990, 211
BetrAV 1990, 55
DOK 1990, 280
EzBAT § 8 BAT Fürsorgepflicht Nr. 22
NVwZ 1990, 407
PersR 1990, 87
PersV 1991, 190
VR 1990, 217
ZTR 1989, 402
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 09.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 593/87
ArbG Kiel, vom 13.08.1987 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 720/87

betriebliche Altersversorgung: Belehrung durch den Arbeitgeber bei Kündigung

BAG, Urteil vom 23.05.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 257/88

DRsp Nr. 2001/14787

betriebliche Altersversorgung: Belehrung durch den Arbeitgeber bei Kündigung

1. Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes braucht bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Wunsch des Arbeitnehmers vor Eintritt eines Versicherungsfalles (z.B. Altersruhegeld für Frauen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben) nicht von sich aus darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer keine Versorgungsrente, sondern nur eine Versicherungsrente gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erwirbt. 2. Eine Belehrungspflicht entsteht bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitnehmers nur dann, wenn der Arbeitnehmer wegen besonderer Umstände darauf vertrauen durfte, der Arbeitgeber werde sich um die Altersversorgung kümmern.

Normenkette:

BAT § 53 ; BetrAVG § 1 ; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Schadenersatz wegen unterlassener Aufklärung über ihre Zusatzversorgungsansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt eines Versorgungsfalles.