BAG - Urteil vom 29.08.1989
3 AZR 737/87
Normen:
BetrAVG §§ 2 18 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 22 zu § 18 BetrAVG
DB 1990, 232
EzBAT Versorgungs-TV Nachversicherung auf Grund des Betriebsrentengesetzes Nr. 3
VersR 1990, 184
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein - 4 (3) Sa 244/87 - 10.09.87,
ArbG Kiel, vom 25.02.1987 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 2123/86

betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlungsgebot bei vorzeitigem Ausscheiden

BAG, Urteil vom 29.08.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 737/87

DRsp Nr. 2002/14715

betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlungsgebot bei vorzeitigem Ausscheiden

1. Scheidet ein Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aus den Diensten einer Landesbank in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts aus, so braucht diese die Versorgungsanwartschaft nicht nach dem Quotierungsverfahren des § 2 BetrAVG aufrecht zu erhalten, wenn die Versorgung sich nach einer Ruhelohnordnung richtet. 2. Die Versorgung richtet sich dann nach einer Ruhelohnordnung, wenn die Versorgungsberechtigten abstrakt umschrieben, die Versorgungsvoraussetzungen geregelt und der Inhalt des Versorgungsanspruches festgelegt sind. Das kann in der Weise erfolgen, daß auf das jeweilige Beamtenversorgungsrecht verwiesen wird. 3. Der Annahme der Versorgung nach einer Ruhelohnordnung steht nicht entgegen, daß es zur Umsetzung der Versorgung in das Einzelarbeitsverhältnis einer Individualzusage bedarf, die nach der Ruhelohnordnung ausgerichtet ist.

Normenkette:

BetrAVG §§ 2 18 Abs. 1 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die beklagte Landesbank eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft des Klägers nach § 2 BetrAVG aufrechterhalten muß oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der VBL eine Nachversicherung nach § 18 BetrAVG vornehmen durfte.