BAG - Urteil vom 14.03.1989
3 AZR 306/87
Normen:
BetrAVG §§ 1, 2, 7 Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Satz 3;
Fundstellen:
KTS 1989, 898
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 04.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1290/86
ArbG Köln, vom 10.10.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 3914/86

betriebliche Altersversorgung: Höhe einer Invalidenrente

BAG, Urteil vom 14.03.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 306/87

DRsp Nr. 2001/14868

betriebliche Altersversorgung: Höhe einer Invalidenrente

Im Fall einer Versorgung durch Unterstützungskassen erhält der Arbeitnehmer den Teil der nach der Versorgungsregelung vorgesehenen Versorgung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht. Dabei ist § 2 Abs. 5 BetrAVG entsprechend anzuwenden.

Normenkette:

BetrAVG §§ 1, 2, 7 Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Satz 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe einer Invalidenrente, für die der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein einzustehen hat.

Der am 24. April 1925 geborene Kläger war vom 20. Mai 1950 bis November 1981 bei der S AG in J beschäftigt. Er verdiente zuletzt 1.995,-- DM. Am 2. November 1981 wurde über das Vermögen des Arbeitgebers das Konkursverfahren eröffnet.