»1. Ob und in welchem Umfang Leistungen der betrieblichen Altersversorgung am 1 August 1975 der Geldentwertung anzupassen sind, bestimmt sich nach § 16BetrAVG.2. Wenn ein einzelner Versorgungsempfänger Anpassung nach § 16BetrAVG verlangt, ist zugunsten des Arbeitgebers mitzuberücksichtigen, ob und inwieweit er auch Versorgungsansprüche sonstiger Arbeitnehmer anpassen muß.3. Aus Anlaß einer Unternehmensveräußerung können Verkäufer und Käufer vereinbaren, daß der Verkäufer in ein Arbeitsverhältnis zum Käufer tritt, und von diesem Altersversorgung erhält.«