Die Parteien streiten darüber, wie das betriebliche Ruhegeld des Klägers zu berechnen ist.
Der Kläger wurde am 24. November 1929 geboren. Er war vom 1. März 1951 bis 30. September 1986 bei der Beklagten beschäftigt. Er schied aufgrund eines Sozialplanes aus. Die Beklagte bestätigte ihm mit Schreiben vom 20. August 1985:
"Die Zahlung der Werksrente erfolgt nach den Bestimmungen der gültigen Pensionsordnung bei Gewährung des Altersruhegeldes bzw. des vorgezogenen Altersruhegeldes oder einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Den Rentenbescheid wollen Sie uns bitte unverzüglich vorlegen. Bei der Festsetzung der Werksrente werden wir den Zeitraum zwischen Ihrem jetzigen Ausscheiden und der Vollendung des 65. Lebensjahres rentensteigernd berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt wird."
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