Der Kläger will festgestellt haben, dass seine betrieblichen Versorgungsbezüge nach einer Versorgungsordnung zu berechnen sind, die durch eine neue Versorgungsordnung ersetzt worden ist.
Der Kläger ist am 10. April 1926 geboren. Er war seit 1951 bei dem beklagten Rundfunksender beschäftigt. Dieser gewährt seinen Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der Kläger erhielt erstmals eine schriftliche Versorgungszusage mit Datum vom 16. September 1963, die u. a. in Art. 2 ein Invalidengeld vorsah.
Diese Versorgungszusage wurde durch eine neue Zusage vom 20. März 1984 ersetzt. § 4 dieser Zusage sieht eine Berufsunfähigkeitsrente vor. Es heißt dort:
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|