BAG - Urteil vom 06.06.1989
3 AZR 401/87
Normen:
BetrAVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Invaliditätsrente
ASP 1990, 59
DB 1989, 2618
EzA § 1 BetrAVG Nr. 53
VersR 1990, 444
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 25.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1178/86
ArbG Köln, vom 16.09.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 4849/86

betriebliche Altersversorgung: Versorgungsbeginn

BAG, Urteil vom 06.06.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 401/87

DRsp Nr. 2001/14766

betriebliche Altersversorgung: Versorgungsbeginn

1. Eine betriebliche Versorgungsordnung kann vorsehen, dass der Versorgungsfall der Invalidität (Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) erst dann eintritt, wenn die Pflicht des Arbeitgebers, wegen einer Erkrankung des Arbeitnehmers den Lohn fortzuzahlen, endet. 2. In einem solchen Fall hat die Feststellung des Rentenversicherungsträgers, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sei zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten, für den Eintritt des Versorgungsfalls keine Bedeutung.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger will festgestellt haben, dass seine betrieblichen Versorgungsbezüge nach einer Versorgungsordnung zu berechnen sind, die durch eine neue Versorgungsordnung ersetzt worden ist.

Der Kläger ist am 10. April 1926 geboren. Er war seit 1951 bei dem beklagten Rundfunksender beschäftigt. Dieser gewährt seinen Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der Kläger erhielt erstmals eine schriftliche Versorgungszusage mit Datum vom 16. September 1963, die u. a. in Art. 2 ein Invalidengeld vorsah.

Diese Versorgungszusage wurde durch eine neue Zusage vom 20. März 1984 ersetzt. § 4 dieser Zusage sieht eine Berufsunfähigkeitsrente vor. Es heißt dort: