BAG - Urteil vom 04.08.1955
2 AZR 212/54
Normen:
BGB § 242 § 328 ; GenG § 27 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 242 BGB
BAGE 2, 101
NJW 1955, 1574
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 23.03.1954 - Vorinstanzaktenzeichen IV LA 292/55

Betriebliche Altersversorgung: Versorgungsvertrag bezüglich des Angestellten und seiner Witwe, Verzicht auf Witwenversorgung, Unredliches Verhalten

BAG, Urteil vom 04.08.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 212/54

DRsp Nr. 2007/23088

Betriebliche Altersversorgung: Versorgungsvertrag bezüglich des Angestellten und seiner Witwe, Verzicht auf Witwenversorgung, Unredliches Verhalten

»1. Ein leitender Angestellter einer Genossenschaft, der mit ihr einen Anstellungs- oder Pensionsvertrag abschließt, ist dabei Dritter im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 GenG; dies gilt auf jeden Fall dann, wenn der Angestellte nicht Mitglied des Vorstandes der Genossenschaft ist. Er bleibt hinsichtlich des früher abgeschlossenen Anstellungs- oder Pensionsvertrages auch Dritter, wenn er später Mitglied des Vorstandes der Genossenschaft werden sollte. 2. Verspricht ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Versorgung seiner Witwe, so bezieht sich dieses Versprechen im Zweifel nicht nur auf die zur Zeit seiner Abgabe lebende, sondern auch auf die spätere Ehefrau des Arbeitnehmers, die er nach dem Tode der ersten Ehefrau geheiratet hat. 3. An die Bestimmtheit einer Erklärung, auf Ruhegehalt für sich und seine Ehefrau verzichten zu wollen, sind strenge Anforderungen zu stellen. 4. Zum Begriff des unredlichen Verhaltens.«

Normenkette:

BGB § 242 § 328 ; GenG § 27 Abs. 2 ;

Tatbestand: