BAG - Urteil vom 13.03.1975
3 AZR 446/74
Normen:
BGB § 121 § 151 § 242 § 315 Abs. 3 S. 2 § 121 § 613a ;
Fundstellen:
AP Nr. 167 zu § 242 BGB Ruhegehalt
ARST 1976, 11
BB 1975, 1114
BetrR 1975, 511
DB 1975, 1563
EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 41
KTS 1976, 53
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 20.11.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 291/73
LAG Frankfurt/Main, vom 01.07.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 133/74

Betriebliche Altersversorgung: Voraussetzungen für die Annahme einer Versorgungszusage, Haftung des Betriebsübernehmers, Beschränkung der Versorgungsverpflichtung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten

BAG, Urteil vom 13.03.1975 - Aktenzeichen 3 AZR 446/74

DRsp Nr. 2007/24740

Betriebliche Altersversorgung: Voraussetzungen für die Annahme einer Versorgungszusage, Haftung des Betriebsübernehmers, Beschränkung der Versorgungsverpflichtung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten

»1. Hat ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bekanntgegeben, er werde eine Altersversorgung gewähren, und hat er dabei die Versorgungsbedingungen im einzelnen nicht geregelt, so kann darin ein verbindliches Blankettangebot liegen, das zu seiner Gültigkeit nicht der ausdrücklichen Annahme durch die Arbeitnehmer bedarf. Dem Arbeitgeber verbleibt danach nur das Recht, die Versorgungsbedingungen im Rahmen der Billigkeit festzulegen. Entspricht seine Entscheidung nicht der Billigkeit oder bleibt der Arbeitgeber ganz untätig, so ist es nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB Aufgabe der Gerichte, auf Antrag des Arbeitnehmers die verbliebene Lücke zu schließen (Bestätigung von BAG AP Nr. 110 zu § 242 BGB Ruhegehalt). 2. Ob bei einer Betriebsveräußerung der neue Betriebsinhaber für bestehende Versorgungsansprüche nach § 613a BGB haftet, bleibt unentschieden. Jedenfalls könnte eine solche Haftung nicht dazu führen, daß einem Versorgungsempfänger gegen seinen Willen sein bisheriger Schuldner entzogen wird (im Anschluß an BAGE 26, 301 = AP Nr. 1 zu § 613a BGB).