BAG - Urteil vom 29.08.1989
3 AZR 589/87
Normen:
AVOzSchOG NRW § 8; BetrAVG §§ 1, 18 Abs. 6 ; GG Art. 7 Abs. 4 ; SchOG NRW § 37 Abs. 3 Buchstabe d;
Fundstellen:
AP Nr. 21 zu § 18 BetrAVG
DB 1990, 232
EzBAT § 9 Versorgungs-TV Nachversicherung auf Grund des Betriebsrentengesetzes Nr. 2
NZA 1990, 61
PersV 1991, 236
ZTR 1990, 116
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, ArbG Düsseldorf, vom 26.06.1987vom 06.02.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 409/87 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6073/86

betriebliche Altersversorgung: Wechsel eines Beamten in den privaten Ersatzschuldienst - Nachversicherung

BAG, Urteil vom 29.08.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 589/87

DRsp Nr. 2001/5213

betriebliche Altersversorgung: Wechsel eines Beamten in den privaten Ersatzschuldienst - Nachversicherung

1. Wechselt ein Beamter aus dem staatlichen Schuldienst eines Landes in den privaten Ersatzschuldienst, so braucht der Träger der Ersatzschule bei der Berechnung der Frist, von der die Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft abhängt, die im Beamtenverhältnis zurückgelegte Vordienstzeit nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu berücksichtigen. 2. § 18 Abs. 6 Satz 1 BetrAVG, der die Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer weiteren Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung vom Bestehen einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft abhängig macht, ist mit Art 7 Abs. 4 GG (Garantie des Ersatzschulwesens und Sicherstellung der Lehrkräfte) vereinbar.

Normenkette:

AVOzSchOG NRW § 8; BetrAVG §§ 1, 18 Abs. 6 ; GG Art. 7 Abs. 4 ; SchOG NRW § 37 Abs. 3 Buchstabe d;

Tatbestand

Der Kläger verlangt wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt eines Versorgungsfalles Nachversicherung in der Zusatzversorgung.