BAG - Urteil vom 05.09.1989
3 AZR 575/88
Normen:
BGB § 242 ; EWG-Vertrag Art 119 ; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG
AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung
BAGE 62, 345
BB 1989, 2400
BetrAV 1989, 259
DB 1989, 2615
DB 1991, 1276
DRsp VI(610)218a-d
EzA Art. 3 GG Nr. 25
JR 1990, 308
MDR 1990, 276
NJW 1990, 1008
NZA 1990, 271
Stbg 1990, 510
VersR 1990, 70
ZTR 1990, 80
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1709/87
ArbG Hanau - 1 Ca 116/87 - 05.11.87,

betriebliche Altersversorgung: Witwerrente - Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 05.09.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 575/88

DRsp Nr. 1992/5947

betriebliche Altersversorgung: Witwerrente - Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Sagt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Witwenversorgung zu, so muss er auch eine gleich hohe Witwerversorgung zusagen. Der Ausschluss der Witwerversorgung verstößt gegen den Grundsatz der Lohngleichheit von Männern und Frauen. 2. Eine Frist zur Einführung der Witwerversorgung steht dem Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht zu. Den Frauen kann nicht - übergangsweise - ein Teil des Lohnes vorenthalten werden, der den Männern unter im übrigen gleichen Voraussetzungen gezahlt wird.

Normenkette:

BGB § 242 ; EWG-Vertrag Art 119 ; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 ;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Witwerrente.

Die Ehefrau des Klägers war bis zum 31. Dezember 1984 bei der Beklagten beschäftigt. Diese gewährt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Versorgungsordnung ist in einer Betriebsvereinbarung vom 24. Oktober 1979 niedergelegt. Hiernach bezog die Ehefrau des Klägers seit dem 1. Januar 1985 ein Ruhegeld wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 325,10 DM monatlich.

Die Ehefrau des Klägers verstarb am 4. Dezember 1986. Die Beklagte lehnte es unter Hinweis auf § 8 ihrer Versorgungsordnung ab, dem Kläger eine Witwerrente zu zahlen. Nach dieser Vorschrift erhalten nur Witwen eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 50 % der Mannesrente.