BAG - Urteil vom 05.09.1989
3 AZR 793/87
Normen:
BGB § 242 ; EWG-Vertrag Art 119 ; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
EzA § 1 BetrAVG Gleichberechtigung Nr. 5
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, ArbG Heilbronn, vom 03.12.1987vom 30.07.1987 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 43/87 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 86/87

betriebliche Altersversorgung: Witwerrente - Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 05.09.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 793/87

DRsp Nr. 2001/5207

betriebliche Altersversorgung: Witwerrente - Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Sagt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Witwenversorgung zu, so muss er auch eine gleich hohe Witwerversorgung zusagen. Der Ausschluss der Witwerversorgung verstößt gegen den Grundsatz der Lohngleichheit von Männern und Frauen. 2. Eine Frist zur Einführung der Witwerversorgung steht dem Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht zu. Den Frauen kann nicht - übergangsweise - ein Teil des Lohnes vorenthalten werden, der den Männern unter im übrigen gleichen Voraussetzungen gezahlt wird.

Normenkette:

BGB § 242 ; EWG-Vertrag Art 119 ; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 ;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Witwerrente.