BAG - Urteil vom 05.09.1989
3 AZR 16/89
Normen:
BGB § 242 ; EWG-Vertrag Art 119 ; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, ArbG Wetzlar, vom 17.08.1988vom 04.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1637/87 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 377/87

betriebliche Altersversorgung: Witwerrente - Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 05.09.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 16/89

DRsp Nr. 2001/5208

betriebliche Altersversorgung: Witwerrente - Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Sagt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Witwenversorgung zu, so muss er auch eine gleich hohe Witwerversorgung zusagen. Der Ausschluss der Witwerversorgung verstößt gegen den Grundsatz der Lohngleichheit von Männern und Frauen. 2. Eine Frist zur Einführung der Witwerversorgung steht dem Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht zu. Den Frauen kann nicht - übergangsweise - ein Teil des Lohnes vorenthalten werden, der den Männern unter im übrigen gleichen Voraussetzungen gezahlt wird.

Normenkette:

BGB § 242 ; EWG-Vertrag Art 119 ; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 ;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Witwerrente.

Die Ehefrau des Klägers war bis zum 18. Oktober 1985 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte gewährt einem Teil ihrer Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund einer Gesamtzusage vom Dezember 1971. Im Jahre 1976 wurde das Versorgungswerk für neu eintretende Mitarbeiter geschlossen. Im Jahre 1981 wurden die zugesagten Leistungen um die Hälfte gekürzt.

Die Versorgungsordnung vom Dezember 1971 sieht eine Witwenrente, aber keine Witwerrente vor. Die Witwenrente beträgt 50 % der Mannesrente.