Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Witwerrente.
Die Ehefrau des Klägers war bis zum 18. Oktober 1985 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte gewährt einem Teil ihrer Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund einer Gesamtzusage vom Dezember 1971. Im Jahre 1976 wurde das Versorgungswerk für neu eintretende Mitarbeiter geschlossen. Im Jahre 1981 wurden die zugesagten Leistungen um die Hälfte gekürzt.
Die Versorgungsordnung vom Dezember 1971 sieht eine Witwenrente, aber keine Witwerrente vor. Die Witwenrente beträgt 50 % der Mannesrente.
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