1. Nachdem das Bundesarbeitsgericht die Vorschrift des § 3 Buchstabe q BAT in der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung und die entsprechende Vorschrift des Versorgungstarifvertrages wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1GG rückwirkend jedenfalls insoweit für unwirksam erklärt hat, als alle unterhälftig beschäftigten Teilzeitkräfte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung generell ausgeschlossen worden sind (BAG, Urteil vom 07.03.1995- 3 AZR 282/94 = ZTR 1995, 503), kann es einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nicht verwehrt sein, den Ausschluß unterhälftig beschäftigter Angestellter von der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Hinblick auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nunmehr mit anderen Kriterien als der Teilzeitbeschäftigung sachlich zu rechtfertigen.
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