BAG - Urteil vom 18.10.2017
10 AZR 47/17
Normen:
SGB IX § 84 Abs. 2; GewO § 106 S. 1; BGB § 315;
Fundstellen:
AP GewO § 106 Nr. 39
ArbRB 2017, 332
ArbRB 2017, 362
AuR 2017, 518
AuR 2018, 102
BAGE 160, 325
BB 2017, 2611
BB 2018, 179
BB 2018, 571
DB 2017, 23
DB 2018, 261
EzA GewO § 106 Nr. 24
EzA SGB IX § 84 Nr. 13
EzA-SD 2017, 4
EzA-SD 2018, 7
MDR 2018, 603
NZA 2017, 7
NZA 2018, 162
ZIP 2017, 84
ZIP 2018, 300
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 76/15
ArbG Pforzheim, vom 20.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 154/15

Betriebliches Eingliederungsmanagement auch ohne Kündigungsabsicht oder Vorbereitung einer KündigungDurchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine Wirksamkeitsvoraussetzung für personelle EinzelmaßnahmenBilliges Ermessen bei der Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 18.10.2017 - Aktenzeichen 10 AZR 47/17

DRsp Nr. 2018/697

Betriebliches Eingliederungsmanagement auch ohne Kündigungsabsicht oder Vorbereitung einer Kündigung Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine Wirksamkeitsvoraussetzung für personelle Einzelmaßnahmen Billiges Ermessen bei der Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber

Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements iSv. § 84 Abs. 2 SGB IX ist keine formelle oder unmittelbare materielle Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Versetzung oder einer anderen Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Anordnung des Arbeitgebers (auch) auf Gründe gestützt wird, die im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers stehen. Orientierungssätze: 1. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) iSv. § 84 Abs. 2 SGB IX ist vom Arbeitgeber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch dann durchzuführen, wenn er keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses beabsichtigt oder erwägt.